Satzung
des Männergesangvereins 1863 e.V. Pfaffenweiler
§ 1 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Chorgesangs und die Durchführung kultureller Veranstaltungen. Dazu hält der Verein regelmäßig Singstunden ab, veranstaltet Konzerte und stellt bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Singen, auch zur Förderung und Einbindung der Jugend, in den Dienst der Allgemeinheit.
Der Männergesangverein 1863 Pfaffenweiler mit Sitz in Pfaffenweiler verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist politisch neutral, er ist konfessionell nicht gebunden.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.#
§ 3 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Männergesangverein 1863 Pfaffenweiler e. V.“. Sitz des Vereins ist Pfaffenweiler. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Breisgauer, des Badischen und des Deutschen Sängerbundes.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Aktives (singendes) Mitglied kann jeder stimmbegabte Sänger werden.
Passives (förderndes) Mitglied kann jede (natürliche oder juristische) Person werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme entscheidet der vertretungsberechtigte Vorstand. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden.
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod,
- durch förmlichen Ausschluss aus wichtigem Grund wegen vereinsschädigenden Verhaltens durch Vorstandsbeschluss,
- durch Ausschluss, der nur nach vorausgegangener schriftlicher Mahnung an die zuletzt bekannt gegebene Mitgliederadresse durch Vorstandsbeschluss ausgesprochen werden kann, wenn ein Mitglied seiner Verpflichtung zur Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrags nicht nachgekommen ist.
- Der Vorstandsbeschluss für den Vereinsausschluss nach Ziffer 2 und 3 bedarf einer 2/3-Mehrheit der Vorstandschaft und ist dem Mitglied schriftlich mit Angabe der Gründe mitzuteilen.
- durch Austritt des Mitglieds, der dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen ist, und zwar unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres.
Nach Aufnahme ist dem Mitglied die Satzung auszuhändigen. Die Mitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht. Sie können Anträge stellen und sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die aktiven (singenden) Mitglieder sind gehalten, regelmäßig an den Singstunden, Proben und Veranstaltungen teilzunehmen. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins schädigen könnte.
§ 6 Ehrenmitglieder
Aktive Mitglieder können nach 25 Jahren aktiver Mitgliedschaft und nach Erreichen des 60. Lebensjahres zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Personen, die sich um den Verein oder um das Chorwesen im Allgemeinen besondere Verdienste erworben haben, können durch Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Passive Mitglieder können nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, sofern sie mindestens 20 Jahre dem Verein angehörten.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sie sind jedoch beitragsbefreit.
§ 7 Beitragspflicht
Die Aufnahme in den Verein erfolgt ohne Aufnahmegebühr. Der jährliche Vereinsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eventuell notwendige Umlagen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, sind ebenfalls zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Vereinsbeiträge freigestellt. Die Erhebung von Beiträgen und Umlagen kann in einer Beitragsordnung geregelt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung, die alle Mitglieder des Vereins umfasst.
§ 9 Zusammensetzung des Vorstandes
Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig Stellvertreter des 1. Vorsitzenden ist,
- dem Schriftführer,
- dem Rechner und
- bis zu 3 Beisitzern.
Der vertretungsberechtigte und geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Rechner und dem Schriftführer. Je 2 Mitglieder des vertretungsberechtigten, geschäftsführenden Vorstandsgremiums vertreten hierbei den Verein gemeinsam und handeln für diesen nach § 26 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 40 BGB.
Dem vertretungsberechtigten Vorstand obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der gewählte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Wahl einzelner Vorstände kann nur dann in geheimer Abstimmung erfolgen, soweit dies mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausdrücklich beantragt wird. Die Vorstandsmitglieder werden ansonsten in offener Abstimmung gewählt.
Kein Vorstandsmitglied darf einem anderen Gesangverein als Vorstandsmitglied angehören.
Der Vorstand berät in Vorstandssitzungen, wofür die Einladung rechtzeitig, jedoch mindestens 3 Tage vorher schriftlich oder mündlich bekannt gegeben werden soll. Vorstandsbeschlüsse werden, soweit in der Satzung nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit beschlossen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Schriftführer hat über Vorstandssitzungen ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Vereinsintern wird weiterhin festgelegt, dass der 1. Vorsitzende insbesondere die Repräsentanz des Vereins nach außen übernimmt, der 2. Vorsitzende die Leitung und Förderung des Gesangswesens, der Rechner die finanzielle Ausführung von Vereinsgeschäften und das Kassenwesen einschließlich Buchführung. Der Vorstand kann sich bei Bedarf eine Vorstandsordnung geben. Weiterhin ist vereinsintern der musikalische Leiter des Vereins als Chorleiter (Dirigent) für die Ausübung und Förderung des Gesangswesens im Verein verantwortlich.
Vorstandstätigkeiten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
§ 10 Mitgliederversammlung
Ordentliche Mitgliederversammlungen (Generalversammlungen) finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sollten möglichst im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Gemeindeblatt unter Beifügung der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung. Der Vorsitzende – im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter – beruft die Mitgliederversammlung ein und führt den Vorsitz.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- den Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
- den Rechenschaftsbericht des Rechners
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, deren Arbeit sich auf die Überprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen erstreckt. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören, sie werden wie der Vorstand mit einer dreijährigen Amtszeit gewählt.
- die Entlastung des Vorstands
- die Neuwahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
- die Festsetzung von Mitgliederbeiträgen sowie die Höhe von erforderlichen Umlagen. Dies auch im Rahmen der Beschlussfassung über eine separate Beitragsordnung und deren spätere Änderungen.
- Entscheidungen über Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung ausdrücklich zur Beschlussfassung vorlegt
- Beschlussfassung über Anträge.
- Beschlussfassung zu Fusionen und Vereinsauflösung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert, wenn es der Vorstand für notwendig hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, die Einberufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt.
Grundsätzlich entscheidet die Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen grundsätzlich der Mehrheit von 3/4 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll festzuhalten, das der Protokollführer und 1. Vorsitzende zu unterzeichnen haben. Die Protokolle werden in der anstehenden nächsten Mitgliederversammlung verlesen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt beschlossen werden. Für die Auflösung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der in der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Pfaffenweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige musikalische Zwecke zu verwenden, das Restvermögen jedoch treuhänderisch zunächst für 3 Jahre zu verwalten hat. Soweit innerhalb der Gemeinde Pfaffenweiler während dieses Dreijahres-Zeitraums die Neugründung eines gemeinnützigen Gesangvereins stattfindet, ist die Gemeinde gehalten, das bis dahin treuhänderisch verwahrte Vereinsvermögen diesem neugegründeten Gesangverein zur Verfügung zu stellen.
Die Neufassung dieser Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sofort in Kraft und löst die bisherige Satzungsregelung vom 20.07.1980 damit ab.
Vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Generalversammlung vom 10.07.2011 ordnungsgemäß beschlossen.
— Der Vorstand —